Verfassung des Königreiches Bayern –

Erlassen vor 200 Jahren

Am 26. Mai 1818 erließ König Maximilian I. Joseph von Bayern – als erster der fünf deutschen Könige – eine „aus Unserm freyen Entschlusse euch gegebene“ neue Verfassung.

Bayern war damit der achte Staat des Deutschen Bundes, der eine geschriebene Verfassung erhielt. Der Hintergrund ihres Entstehens war es, das Bemühen Fürst Metternichs um eine einheitliche Bundesverfassung zu verhindern. Im Gegensatz zur Bayerischen Konstitution vom 1. Mai 1808 regelte die neue Verfassung die Frage einer Volksvertretung vergleichsweise moderner, lehnte sich sonst aber in vielen Punkten an die vorausgegangene Verfassung an.

Inhalt
Gemäß dem monarchischen Prinzip vereinigte der König „in sich alle Rechte der Staatsgewalt“, übte sie aber „unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus“ (Titel II § 1). Die volle Gewaltenteilung war damit noch nicht erreicht, aber ihre Grundlagen waren gelegt.

Die »Stände-Versammlung« (ab 1848 „Landtag“ genannt) war in zwei Kammern geteilt (Titel VII. Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung).

In der ersten Kammer, der Kammer der Reichsräte, saßen Vertreter des Hochadels und der Geistlichkeit sowie weitere vom König ernannte Personen. Die zweite Kammer wurde nach einem indirekten Zensuswahlrecht besetzt. Ohne Zustimmung der Ständeversammlung konnte kein Gesetz erlassen und keine Steuer erhoben werden. Überdies hatte sie laut § 19 „das Recht, in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzubringen“ – eine Bestimmung, die den Kern zum Recht der Gesetzesinitiative barg und 1848 in einem besonderen Gesetz ausformuliert wurde.

Gegenüber modernen Verfassungen fehlte ein allgemeines, geheimes und direktes Wahlrecht. Mit dem Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betreffend vom 4. Juni 1848 wurde das aktive Wahlrecht zur zweiten Kammer ausgedehnt auf alle volljährigen männlichen Staatsangehörigen, die dem Staat eine direkte Steuer entrichteten und nicht wegen Verbrechen verurteilt waren (Artikel 5).

Um als Abgeordneter gewählt zu werden, musste das 30. Lebensjahr zurückgelegt sein (Artikel 7). Mit Änderungen des Gesetzes wurde 1881 die geheime Wahl eingeführt und die Wahlrechtsvoraussetzungen genauer festgelegt. Das Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906 führte dann die direkte Wahl der Abgeordneten ein. Die aktive und die passive Wahlberechtigung zur zweiten Kammer hatten nun Männer, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt hatten, die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr besaßen, dem Staat seit mindestens einem Jahr eine direkte Steuer entrichteten und nicht entmündigt, konkurs oder strafrechtlich verurteilt waren oder aber öffentliche Armenunterstützung bezogen.

Die Wahlrechtsreformen schlugen sich (von der Aufhebung gewisser Paragraphen abgesehen) nicht im Verfassungstext nieder, sondern wurden auf Gesetzesebene, aber mit dem für Verfassungsänderungen nötigen Verfahren, erlassen.

Der seinerzeit vergleichsweise fortschrittliche Grundrechtekatalog (Titel IV. Von allgemeinen Rechten und Pflichten) sah den gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern, Sicherheit und Freiheit der Person, das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Recht auf den gesetzlichen Richter, Gewissens- und eingeschränkt auch Pressefreiheit, Lastengleichheit sowie die Auswanderungsfreiheit vor. Titel VII § 21 der Verfassung gewährte ein Petitionsrecht.